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 23/2011, S. 32

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Das Bestreben eines jeden Unternehmers ist es, sich von anderen abzuheben – sei es durch herausragende Leistungen, sei es durch ein griffiges Markenzeichen. Eine gewisse Attraktivität, nicht zuletzt auch im Hinblick auf Google-Suchanfragen, genießen dabei möglichst generische Domains, die die Chance verbessern, zu bestimmten Begriffen gefunden zu werden. Gleichzeitig wird allerdings immer wieder versucht, solch generische Bezeichnungen zu monopolisieren, um einen Vorsprung gegenüber Mitbewerbern zu haben.

Eine „klassische“ Vorgehensweise: die Anmeldung von generischen Bezeichnungen als Marken, die als solche für den jeweiligen Waren-oder Dienstleistungsbereich nicht eintragungsfähig sind. Um solche Schutzhindernisse zu überwinden, werden daher Begriffe für mit diesen nicht zusammenhängende Waren registriert – zum Beispiel die Marke „Fliesen24“ für Bartfärbemittel.

Außerdem werden solche generischen Zeichenfolgen als Wort-/Bildmarke angemeldet, um den Eindruck zu erwecken, dass auch die Wortfolge einen entsprechenden Schutz aufweist. Mittels einer solchen Marke wird dann ein Mitbewerber aufgefordert, die Nutzung einer mit einer Marke identischen oder ähnlichen Domain zu unterlassen.

Beispielsweise versuchte der Zweckverband Rheingau die Verwendung der Domain „rheingau“, insbesondere aus der Marke „Kulturland Rheingau“, zu untersagen. Nicht nur das Landgericht Frankfurt erteilte dem eine Absage. Auch das Deutsche Patent- und Markenamt stellte auf einen Löschungsantrag der Wort-/Bildmarke „Kulturland Rheingau“ fest, dass „der Wortbestandteil der angegriffenen Marke in Alleinstellung als Herkunftsangabe für sämtliche Waren und Dienstleistungen glatt beschreibend“ – also kein schutzfähiger Markenbegriff ist.

Mit dem gleichen Vorgehensmuster meinte der Inhaber der Wortmarke „Fliesen24“, gegen die Domain „fliesen24.de“ vorgehen zu können. Die Wortmarke „Fliesen24“ wurde allerdings nicht für Fliesen eingetragen, sondern für eine Vielzahl anderer Waren wie zum Beispiel Abschminkmittel oder Raketenabschussrampen. Auf eine entsprechende Klage des Markeninhabers hin erteilte das Landgericht Hamburg im Oktober 2011 dieser eine klare Absage und führte aus, der Inhaber einer Marke dürfe einem Dritten nicht verbieten, „Angaben über die Art, die Beschaffenheit oder über andere Merkmale der Dienstleistung zu benutzen, sofern die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht“.

Als Praxistipp kann hier an die Hand gegeben werden, dass bei einer solchen markenrechtlichen Abmahnung zunächst einmal geprüft werden sollte, ob überhaupt eine Verwechslungsgefahr vorliegt. Diese scheidet bereits aus, wenn die Marke für andere Waren oder Dienstleistungen eingetragen ist als für die, für die die Domain benutzt wird. Soweit die Abmahnung offensichtlich unrechtmäßig ist, können die Anwaltskosten der außergerichtlichen Rechtsverteidigung gegebenenfalls nach den Rechtsgrundsätzen der ungerechtfertigten Schutzrechtsverwarnung geltend gemacht werden (LG Bochum, Az.: 13 O 130/07). Da die Instanzgerichte teilweise etwas zurückhaltend mit der Erstattung der Kosten der Gegenabmahnung sind, empfiehlt es sich bei klarer Rechtslage, unmittelbar negative Feststellungsklage zu erheben, da dann der Abmahnende in jedem Falle die Prozesskosten wegen der ungerechtfertigten Abmahnung zu tragen hat.