Domainrecht: Fliesen24.de Kein Markenrecht gegen beschreibende Domains, Hamburg/Wiesbaden 31. Oktober 2011

Vor dem Landgericht Hamburg ging es um die Frage, ob der Inhaber der Domain fliesen24.com aus einer gleichlautenden Unternehmensbezeichnung sowie diversen Marken mit den Bestandteilen „Fliesen24“ Rechte gegen die seit 2006 verwendete Domain fliesen24.de herleiten kann. Die Hamburger Kennzeichenstreitkammer wies mit Urteil vom 25.10.2011 die Klage ab.

Nunmehr liegt die Urteilsbegründung im Volltext vor.

Leitsätze

  1. Die Zeichenfolge fliesen24.de beschreibt Merkmale und Eigenschaften, nämlich den Verkauf von Fliesen im Internet rund um die Uhr und dient somit der Angabe über Merkmale und Eigenschaften gemäß § 23 Abs. 2 MarkenG.
  2. Die Verwendung des Textbestandteils fliesen24 in einer Wort-/Bildmarke ist für den Online-Handel von Fliesen rein beschreibend.
  3. Der Inhaber einer Marke darf einem Dritte nicht verbieten, Angaben über die Art, die Beschaffenheit oder über andere Merkmale der Dienstleistung zu benutzen, sofern die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.

» Urteil im Volltext

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