Pressemitteilung, Karlsruhe/Wiesbaden, 15.09.2006

Auf die vielbeachtete Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Domain maxem.de (Az: I ZR 296/00) entschied das im Wege der Verfassungsbeschwerde angerufene Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 21.08.2006, dass diese nicht zur Entscheidung angenommen wird (Az.: I BvR 2047/03).

Der erste Senat begründete die Nichtannahmeentscheidung im Wesentlichen damit, dass dem durch den Bundesgerichtshof eingeräumten Stufenverhältnis zwischen Namensrecht und Pseudonym keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegenstünden.

Der von dem Bundesgerichtshof aus dem einfachen Recht abgeleitete Vorrang des bürgerlichen Namens sei angesichts von dessen Bedeutung für die Bezeichnung der Person als Entscheidungsregel „verfassungsrechtlich jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn das Pseudonym noch keine allgemeine Verkehrsgeltung erlangt hat, wovon der Bundesgerichtshof ausgegangen ist, und es dem Betroffenen nicht verwehrt wird, es zusammen mit einem weiteren Zusatz als Internetadresse zu nutzen“.

Während vor der BGH-Entscheidung die Frage der Gleichwertigkeit zwischen Namensrecht und Pseudonym umstritten war, bedeutet die nur über die grundrechtliche Implikation ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass der Inhaber eines bürgerlichen Namens immer die Unterlassung der Verwendung der mit seinem Namen identischen Domain gegen einen Verwender eines zeichenidentischen Pseudonyms beanspruchen kann. Etwas anderes gilt nur, wenn das Pseudonym Verkehrsgeltung hat; in diesem Fall stehen sich die Namensrechte gleichwertig gegenüber, so dass der Prioritätsgrundsatz herangezogen werden kann. Da eine Verkehrsgeltung wie z.B. bei Heino oder Roy Black der große Ausnahmefall ist, steht jeder, der ein unbekanntes Pseudonym in Alleinstellung als Domainname verwendet, vor dem Risiko einer Inanspruchnahme durch den zeichenidentischen Namensinhaber.

Entscheidung des Bundesverfassungsgericht zum Download

Link zur Entscheidung beim Bundesverfassungsgericht