Pressemitteilung der Anwaltskanzlei Rauschhofer

Maxem IV – OLG Köln, Az. 20 W 1/05 
BGH-Entscheidung im Volltext – als PDF
BGH Pressemitteilung
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Tagesschau vom 27.06.03

(Anwaltskanzlei Rauschhofer 01.07.03) Mit Urteil vom 26.06.2003 judizierte der Bundesgerichtshof (Az: I ZR 296/00) erstmalig, dass der Inhaber eines Familiennamens gegenüber dem Inhaber eines Pseudonyms bezüglich der Nutzung einer Domain Vorrang habe, es sei denn, der Nutzer des Pseudonyms verfügt über herausragende Bekanntheit.

Ein Rechtsanwalt, dessen Nachname mit dem Pseudonym des Inhabers einer namensgleichen Domain übereinstimmt, klagte auf Unterlassung der Domainverwendung und Nutzung der Domain als Teil einer E-Mail-Adresse gegen einen Nutzer, der bereits seit Anfang der 90er Jahre im Online-Bereich mit seiner Domain maxem.de auftrat. Beide Vorinstanzen von Landgericht und Oberlandesgericht Köln hatten die Klage abgewiesen, sahen in der Verwendung des Namens Maxem durch den Beklagten keinen unbefugten Namensgebrauch, weil es weder zu Verwechslungen noch sonst zu Irritationen über die Zuordnung des Namens komme. Außerdem habe der Beklagte durch die Verwendung von Maxem als Aliasnamen eigene Namensrechte an dem Pseudonym erworben, die seinen Namensgebrauch rechtfertigten.

Der Wiesbadener Rechtsanwalt des Beklagten, Dr. Hajo Rauschhofer (rechtsanwalt.de), erläutert dazu, dass dieses Urteil von grundsätzlicher Bedeutung sei, da hierdurch das Recht der Pseudonym-Verwendung bei Internet-Domains erheblich eingeschränkt werde. Auch stellte der BGH in den bisherigen Fällen im wesentlichen auf das Prioritätsprinzip ab, wonach es bei gleichwertigen Rechten auf den Zeitpunkt der Domain-Registrierung ankam. Eine Ausnahme davon war bei der Entscheidung shell.de im Falle der überragenden Bekanntheit festgestellt worden. Zudem befand der erste Zivilsenat bei vossius.de auch die Klarstellung auf der Homepage als ausreichend, um eine Verwechslungsgefahr zu beseitigen. Eine Gleichwertigkeit von Pseudonym und Name wurde nunmehr jedenfalls für Domain-Namen verneint.

Rauschhofer erläuterte weiter, dass ein Schriftsteller unter Pseudonym nach dieser Entscheidung – dessen Urteilsgründe noch ausstehen – bei seinem Erstlingswerk trotz redlicher Nutzung die Domain-Nutzung gegenüber dem Träger des Familiennamens unterlassen müsse, auch wenn der Träger des Familiennamens ebenfalls weder bekannt noch berühmt ist.

Das Urteil stieß bereits auf erhebliche Kritik. Sobald die Urteilsbegründung vorliegen, würde insbesondere auch die Einreichung einer Verfassungsbeschwerde geprüft. Immerhin, so Rauschhofer, normierte der Gesetzgeber beispielsweise in § 4 Abs. 6 Teledienstedatenschutzgesetz ausdrücklich die Verpflichtung eines Anbieters, auch die Verwendung von Pseudonymen bei der Nutzung zu ermöglichen, woraus ein gleichwertiger Schutzgedanke zumindest ableitbar wäre.

Hinweis: Die Entscheidung des BVerfG über die Annahme der Verfassungsbeschwerde steht aus.

Maxem IV – OLG Köln, Az. 20 W 1/05 
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Offline: Computer und Recht 2000, S. 696ff.
Zum Fall pseudonym.de
Urteil des LG Köln (I. Instanz)