I. Einführung
Angesichts der Vielzahl von Anbietern im Mobilfunknetzmarkt stellt sich die spannende Frage des Mitnahme-Rechts von Rufnummern. Diese wird sich, wenn die §1 GWB-verdächtige Preisgestaltung von D1 und D2 durch Konkurrenten aufbricht, für Millionen von Endkunden stellen, die zu günstigeren Providern wechseln möchten. Nach § 20 Abs. 2 TKV erwirbt der Endkunde mit der Zuteilung der Teilnehmerrufnummer im Rahmen des Telekommunikationsgesetzes und der
Bedingungen und Regelungen nach § 43 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes ein vom Anbieter unabhängiges dauerhaftes Nutzungsrecht an der Teilnehmerrufnummer.
Dies bedeutet, daß grundsätzlich ein Endkunde, der beispielsweise bei Mannesmann D2 Kunde ist nach Kündigung eines Vertrages und vor dem Ende des Altvertrages diese Rufnummer zu einem günstigeren D2-Provider mitnehmen möchte, die „Herausgabe“ der Rufnummer verlangen kann.
II. Mitnahmerecht und Aussetzung
1. Nach § 43 Abs. 5 TKG (5) haben Betreiber von Telekommunikationsnetzen in ihren Netzen sicherzustellen, daß Nutzer bei einem Wechsel des Betreibers und Verbleiben am selben Standort ihnen zugeteilte Nummern beibehalten können (Netzbetreiberportabilität); hierfür können nur diejenigen Kosten in Rechnung gestellt werden, die einmalig beim Wechsel eines Kunden entstehen.
Die Regulierungsbehörde kann diese Verpflichtung aussetzen, solange und soweit das Fehlen von Netzbetreiberportabilität den Wettbewerb auf einzelnen Märkten und die Interessen der Verbraucher nicht wesentlich behindert. Des
weiteren kann sie diese Verpflichtung aussetzen, solange und soweit dies aus technischen Gründen gerechtfertigt ist.
Zwar ist hinsichtlich der „technischen Gründe“ ist anzumerken, daß die diversen Anbieter eigene Nummernkreise haben, so daß bei Mitnahme einer Rufnummer zu einem neuen Provider das Kontingent verkleinert würde. Dies kann aber m.E. nicht ausreichen, um eine Mitnahme zu verweigern, da sonst § 43 TKG überflüssig wäre. Anbieter könnten sich sonst immer auf technische Gründe berufen. Derzeit hat diesbezüglich die Regulierungsbehörde durch die Vfg 304/1997 diese Verpflichtung bis 31.12.98 aus technischen Gründen ausgesetzt.
2. Unabhängig davon stellt sich aber die Frage, wie der Begriff des „Verbleibens am selben Standort“ zu verstehen ist. Ist ein Handy ein „Standort“ iSd. 43 V TKG? Kann der Standort als wirtschaftliches Gut interpretiert werden? Nach der diesseits vertretenen Meinung ist der Begriff des Standorts weit und damit aus einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu interpretieren. Folglich sind auch Mobilfunkgeräte Standorte im Sinne des § 43 V TKG.
Gleichzeitig wird diese Interpretation durch die Auslegung nach dem Normzusammenhang der Vorschrift gestützt. Da § 43 TKG nicht auf Festnetzanbieter beschränkt ist, muß der Begriff des Standortes weit aufgefaßt werden, da ansonsten diese Vorschrift für die Verbindungsnetzbetreiberauswahl von Mobilfunknetzen keine Anwendung fände, da ein fester Standort niemals vorliegen würde.
Auch werden Anbieter wegen des ggf. geldwerten Vorteils des Weiterbestehens einer Rufnummer sich möglicherweise nicht kooperativ verhalten, um den Kunden zu behalten, so daß dies einen klaren Fall der wesentlichen Behinderung des Wettbewerbs darstellte.
Nach Auskunft der REGTP wird dies ebenso gesehen, so daß nach dem Ende der Aussetzung der Endkunde seine Rufnummer zu einem anderen Provider eines Netzes mitnehmen kann.
III. Ergebnis
Nach Ablauf der Aussetzung kann ein Endkunde innerhalb seines Netzes seine Teilnehmerrufnummer mitnehmen und hat somit einen Anspruch auf „Herausgabe“ der Mobilfunknummer.
Bis zum 31.12.1998 fehlt es jedoch wegen der Aussetzung dieser Verpflichtung an der Durchsetzbarkeit.
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