Pressemitteilung

Mündliche Verhandlung vor dem BGH zu mitwohnzentrale.de (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Mai 2001 – I ZR 216/99 –)

Am 17.5.2001 nahm der Bundesgerichtshof (BGH) erstmals zu der grundsätzlichen Frage Stellung, ob und ggf. inwieweit die Verwendung von allgemeinen Domainnamen zulässig ist. Nach einer Vielzahl von Entscheidungen diverser Land- und Oberlandesgerichte, die überwiegend von der Rechtmäßigkeit der Verwendung allgemeiner Domainnamen ausgingen (dazu: www.rechtsanwalt.de), erklärte das höchste deutsche Gericht für Zivilsachen, dass grundsätzlich eine Verwendung von allgemeinen Domainnamen nicht zu beanstanden ist. Wie schon die Landgerichte Darmstadt, Hamburg und teilweise München sowie das Oberlandesgericht Hamm schloss sich der BGH der Rechtsauffassung an, wonach aus einem Kanalisierungseffekt nicht ohne weiteres auf die Sittenwidrigkeit einer solchen Wettbewerbshandlung geschlossen werden könne. Das Gericht vertritt den Standpunkt, dass es nicht alleine auf die Verwendung des generischen Begriffs als Internetbezeichnung und daraus möglicherweise zunächst unzutreffende Vorstellung bei dem Kunden ankommt. Als wettbewerbsrechtlich relevant würde eine Irreführung erst dann anzusehen sein, wenn durch die Präsentation im Internet diese falsche Vorstellung aufrecht erhalten würde.

Ohne eine gesetzliche Grundlage durch den Gesetzgeber bestehe kein Anspruch auf die Freihaltung generischer Namen etwa für Branchenbezeichnungen.

Nach Ansicht des Wiesbadener Rechtsanwalts Dr. Hajo Rauschhofer ist dieses Urteil als positiver Schritt zur Rechtssicherheit und Planungssicherheit für eine Vielzahl von Unternehmen zu bewerten. Ein Aufatmen geht durch die Branche! Da in Folge der Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts sowie einiger weiterer Gerichte hier eine erhebliche Unsicherheit hinsichtlich der Verwendung allgemeiner Domainnamen geschaffen wurde, dürfte diese Entscheidung nunmehr weitgehend für Ruhe sorgen. Gleichzeitig wird einigen zuvor angestrengten Verfahren wegen des Gebrauchs von Gattungsbezeichnung der Boden entzogen.

Sowohl vom Ergebnis als auch von der Begründung ist das Urteil nach Ansicht von Dr. Rauschhofer zu begrüßen, da der Vorteil, den sich der Inhaber einer solchen Domain verschafft, mit einer Geschäftsidee oder einer 1-A-Lage in einer Fußgängerzone vergleichbar ist. Es bleibt anderen Mitbewerbern unbenommen, eine vergleichbare Bezeichnung mit Abwandlung zu verwenden oder eine nicht so griffige Bezeichnung entsprechend aufzubauen. Der Erfolg der Marken Lycos und Yahoo zeigt, dass es nicht allein auf den Domainnamen ankommt. Letztendlich entscheidet der Inhalt bzw. die angebotene Leistung über den Erfolg eines Internetangebotes (weitere Informationen unter www.rechtsanwalt.de).

Links zum Thema:

NEU: Das BGH-Urteil im Volltext via JurPC
Tagesschau mit RealVideo  Bundesgerichtshof: Mitteilung der Pressestelle
Sonderseite von Rauschhofer Online
Financial Times Deutschland
LG Darmstadt – kueche.de
Urteil des OLG Hamm – sauna.de

Kurzbeitrag: Der Stand der Rechtsprechung bei allgemeinen Domain-Namen; Rauschhofer, JurPC Web-Dok. 235/2000

Das Ende von „gattungsbezeichung.de“ ?, Rauschhofer, Computerwoche Nr. 47/99, S.4

Stellungnahme zum Urteil des Landgerichts München I – rechtsanwaelte.de  Urteil des LG München I  – autovermietung.com

OLG Braunschweig – stahlguss.de

Firmen müssen um ihre Domains fürchten – CW  
Rauschhofer Online: Domain-Recht