Podiumsdiskussion am 27.02.2015 – Berlin
DENIC zwischen den Stühlen? Domaininhaber, Markeninhaber und die Registrierungsstellen
In der Podiumsdiskussion auf der Domain pulse 2015 ging es im Wesentlichen um die Frage, inwieweit die DENIC ihrer Rolle gerecht wird. Mit Fachanwaltskollegen, die im wesentlichen Domaininhaber vertreten, stellte RA Dr. Hajo Rauschhofer, Fachanwalt für IT-Recht, zusammen mit einer weiteren Kollegin, die Anforderungen für Kennzeichenrechtsinhaber dar. Während alle Podiumsteilnehmer sowohl die Institution des Dispute-Eintrages als auch dessen Umsetzung durch die DENIC als gelungen bewerteten, entbrannte die Diskussion vor allem um die Handhabung offensichtlicher Rechtsverletzungen.
Handhabung offensichtlicher Rechtsverletzungen
Dazu schlug Dr. Rauschhofer vor, vergleichbar mit internationalen Domain-Dispute-Verfahren, eine Rapid Suspension einzuführen, die es Kennzeicheninhabern kurzfristig ermöglicht, die Konnektierung einer Domain zu beseitigen.
Der Dispute-Eintrag löst zwar die Problematik der Weiterübertragung durch eine entsprechende Sperre. Auch wird der Kennzeichenrechtsinhaber durch den Dispute-Eintrag über die Löschung Inhaber der Domain, unabhängig davon, ob er des Domaininhabers habhaft wird.
Nicht gelöst wird dadurch allerdings die Fallkonstellation, dass der im Ausland ansässige Domaininhaber nicht greifbar ist, der Admin-C entweder die Zustellung entgegennimmt aber nicht weiterleitet oder ebenfalls nicht existent ist und gleichzeitig Seiten mit rechtsverletzenden Inhalten, ggf. auf unterschiedlich wechselnden offshore Servern vorgehalten werden.
„Geschäftsmodell“ des Domaingrabbers
Nimmt man den Fall einer bekannten oder berühmten Marke besteht das „Geschäftsmodell“ des Domaingrabbers darin, in der Zeit zwischen Onlinesetzung und Abschaltung einer Seite unter der
rechtsverletzenden Domain über Sponsored Links so viel Geld wie möglich zu verdienen. Gerade für solche Fallkonstellationen wurde für die neuen generischen Top Level Domains (new gTLDS) das Uniform Rapid Suspension Verfahren (URS) eingeführt, im Rahmen dessen teilweise binnen eines Tages eine De-Konnektierung bzw. Umleitung auf die Seite des Registry Operators erfolgt, die eine Sperrung der Seite infolge einer URS-Suspension anzeigt.
Offensichtliche Rechtsverletzung
Ebenfalls unterschiedliche Auffassungen bestehen über die Interpretation der Ambiente-Entscheidung des Bundesgerichtshofs, vor allem nach den weiteren Entscheidungen regierung-oberfranken.de sowie aserbaidschan.de. Hier vertritt die DENIC den Standpunkt, dass eine offensichtliche Rechtsverletzung nur dann gegeben sei, wenn eine Domain mit berühmten Kennzeichen vollkommen identisch ist.
Dr. Rauschhofer hat hier darauf hingewiesen, dass die offensichtliche Rechtsverletzung auch dann gegeben sein kann, wenn es sich beispielsweise um eine Tippfehler Domain handelt. Nicht zuletzt hat der BGH in der Entscheidung regierung-oberfranken.de ausgeführt, dass eine Registrierung zu löschen ist, „wenn die Rechtsverletzung derart eindeutig ist, dass sie sich ihr aufdrängen muss“.
Rauschhofer Social