Internet World Business, 19-2006, Seite 10
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 21.08.2006 die Annahme einer Verfassungsbeschwerde wegen des Unterlassungsurteils des Bundesgerichtshofs zur Domain maxem.de abgelehnt (Az.: I BvR 2047/03). Um die Domain stritten sich der Rechtsanwalt Werner Maxem und der Besitzer einer Domain, der „Maxem“ als Pseudonym im Internet benutzt.
Der Bundesgerichtshof hatte dem Anwalt ein Anrecht auf die Domain zugesprochen, wogegen nach Ansicht des BVG keine verfassungsmäßigen Bedenken bestehen. Der von dem Bundesgerichtshof aus dem einfachen Recht abgeleitete Vorrang des bürgerlichen Namens sei angesichts von dessen Bedeutung für die Bezeichnung der Person als Entscheidungsregel „verfassungsrechtlich jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn das Pseudonym noch keine allgemeine Verkehrsgeltung erlangt hat, wovon der Bundesgerichtshof ausgegangen ist, und es dem Betroffenen nicht verwehrt wird, es zusammen mit einem weiteren Zusatz als Internet-Adresse zu nutzen“.
Praxistipp:
Der bürgerliche Name hat Vorrang vor einem Pseudonym. Der Träger kann daher eine Unterlassung der Bezeichnung einer mit seinem Namen identischen Domain gegen unprominente Pseudonym-Verwender beanspruchen.
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