Hamm, Mannheim, Wiesbaden 25. September 2013
Ein Fachanwaltsportal warb u.a. mit „Die Exklusiv-Anzeige Ihrer Fachanwaltschaft in Ihrem Ort/Stadtbezirk ist tatsächlich ein konkurrenzloser Marketing-Vorteil für Sie“ sowie mit der Behauptung „Weil wir Suchanfragen für Ihr Fachgebiet an Ihrem Standort ausschließlich auf Ihr Profil lenken, wird Ihre Anzeige überdurchschnittlich häufig aufgerufen.“
Über das Rundschreiben hinaus fand sich auf der Internetseite von www.fachanwaltsuche.de die Behauptung einer konkurrenzlos hohen Konversionsrate pro Anzeigenaufruf.
Nachdem das LG Dortmund (Az.: 19 O 122/13) zunächst dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Mannheimer ArenoNet GmbH (www.rechtsanwalt.com) zurück wies, führte die Berufung bzgl. der beanstandeten Behauptungen zum Erfolg, die der 4. Zivilsenat des OLG Hamm nunmehr untersagte (Az.: I-4 U 82/13).
Leitsätze:
- Die Behauptung der „Konkurrenzlosigkeit“ stellt eine Alleinstellungswerbung dar.
- Für die Zulässigkeit einer Alleinstellungsbehauptung genügt es nicht, dass der Werbende einen nur geringen Vorsprung vor seinen Mitbewerbern hat. Vielmehr erwartet der Verbraucher nach Umfang und Dauer wirtschaftlich erhebliche Sonderstellung. Der Werbende muss einen deutlichen Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern haben, und der Vorsprung muss die Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit bieten.
- An einer solchen Stetigkeit fehlt es, wenn die Alleinstellungsbehauptung jederzeit durch eine entsprechende Marktentscheidung eines alten oder neuen Konkurrenten unrichtig werden kann.
- Wer die Behauptung eines überdurchschnittlich häufigen Anzeigensaufrufs aufstellt, ist dafür darlegungspflichtig, weil dies allein die Sphäre des Werbenden betrifft und der Mitbewerber darüber keine Kenntnis hat.
- Die Alleinstellungsbehauptung einer konkurrenzlos hohen Konversionsrate ist irreführend, wenn es an der für die beanspruchte Alleinstellung erforderlichen Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit fehlt.
Der Prozessvertreter der ArenoNet, Dr. Hajo Rauschhofer, Fachanwalt für IT-Recht aus Wiesbaden (www.rechtsanwalt.de) dazu: „Die Entscheidung ist nicht nur richtig sondern wichtig, weil sie im Rahmen des wettbewerblichen Miteinanders klar abgrenzt, dass derjenige, der mit Konkurrenzlosigkeit eine Alleinstellungsbehauptung aufstellt, diese auch zu beweisen hat. Jeder Gewerbetreibende ist daher vor dem Start einer solchen Werbemaßnahme gut beraten, die Faktenlage bzgl. seiner Mitbewerber zu überprüfen, bevor er solche Behauptungen aufstellt.“
» Das Urteil im Volltext
[Das Urteil erging im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens und wurde durch Abschlusserklärung rechtskräftig]
ArenoNet GmbH, Bürohaus Lindenhof (5. OG), Steubenstr. 46, 68163 Mannheim, Tel.: 0621-97 69 29 50, Fax: 0621/97 69 29 59, E-Mail: info@arenonet.com, Internet www.rechtsanwalt.com
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