Pressemitteilung der Kanzlei Rauschhofer Rechtsanwälte, Wiesbaden/ Düsseldorf 14. Dezember 2010

Das Landgericht Düsseldorf hat am 08.12.2010 entschieden, dass ein Werbeschreiben mit der pointierten Überschrift „Dead Dot Walking?“ wettbewerbsrechtlich zulässig ist (Az. 34 O 170/10). Die Überschrift bezieht sich auf das von der Open Text Software GmbH übernommene Content Management System (CMS) RedDot. Open Text, ein führender Anbieter von Unternehmenssoftware im Bereich Enterprise Content Management, stellte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Absender des Schreibens, die AOE media GmbH, der nun durch Urteil zurückgewiesen wurde. AOE media ist ein führender Dienstleister für Open Source Web Content Management auf Basis von TYPO3.

Der Anlass des Streits: Das Werbeschreiben machte vor ein paar Monaten auf eine in der Branche geführte Diskussion um das CMS RedDot aufmerksam. Es problematisierte dabei die Übernahme von RedDot durch Open Text zusammen mit der weiteren Übernahme des CMS-Herstellers Vignette. Die Frage nach der zukünftigen Release-Strategie wurde von AOE media pointiert gestellt: „Quo vadis, RedDot?“. Open Text sah darin einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und war der Auffassung, AOE media habe Open Text verunglimpft und die gegenstandslose Behauptung aufgestellt, RedDot würde nicht mehr weiterentwickelt werden.

AOE media brachte indes in dem umstrittenen Werbeschreiben ebenfalls deutlich zum Ausdruck, die eingangs gestellte Frage nicht beantworten zu können. Darüber hinaus wurde über in Fachkreisen geäußerte Meinungen zu dieser Diskussion informiert und das Open Source CMS TYPO3 als zukunftssichere Alternative zu lizenzbasierten Lösungen angeboten.

Das LG Düsseldorf sah darin keine unlautere Handlung und wies den Antrag zurück: „Die vorliegenden Fragen „Quo vadis, RedDot?“ oder „Steht hinter Ihrem CMS auch ein großes ?“ waren jedoch Fragen, die im Sommer 2010 nach der Übernahme von Vignette durch die Antragstellerin für die angesprochenen Verkehrskreise von ganz maßgebender Bedeutung waren“. „Da die Antragsstellerin ihre Strategie zur Weiterführung des Open Text Systems nicht ausreichend transparent in den Markt geführt hatte, gab es auch schon vor den streitgegenständlichen Schreiben der Antragsgegnerin eine Diskussion im Markt über die Weiterentwicklung des Open Text Systems der Antragstellerin.“, so das Gericht weiter.

„Das prozessuale Ergebnis ist für uns erfreulich, wenngleich ich erwartet hätte, dass Open Text versucht, die Diskussion zu bereinigen, anstelle Mitbewerber durch unnötige gerichtliche Auseinandersetzungen anzugreifen,“ sagt Kian T. Gould,  Geschäftsführer von AOE media.

Dr. Hajo Rauschhofer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, erläutert dazu weiter: „Im Licht der jüngeren wettbewerbsrechtlichen Rechtsprechung sind wir der Auffassung, dass es zulässig ist, im Markt laufende Diskussionen aufzugreifen. Zudem hat nicht zuletzt der Bundesgerichtshof in jüngster Zeit noch deutlich pointiertere Werbemaßnahmen mit dem auch im Werberecht geltenden Grundrecht der Meinungsäußerung für zulässig erachtet.“

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Prozessbevollmächtigte

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Die Kanzlei Rauschhofer Rechtsanwälte berät und vertritt bundesweit im IT- und Internetrecht. Herr Dr. Rauschhofer ist seit 1996 als Rechtsanwalt tätig und darüber hinaus Fachanwalt für Informationstechnologierecht.
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