Internet World Business, 18-2007, Seite 10
Seit Einführung des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) sind Gewerbetreibende zur Nennung bestimmter Angaben in Handelsbriefen verpflichtet – dazu gehören auch geschäftliche E-Mails. Ungeklärt ist derzeit die Frage, ob das Fehlen solcher Angaben in einer geschäftlichen E-Mail einen Wettbewerbsverstoß darstellt, der abgemahnt werden kann.
Für den „Offline-Bereich“ entschied nun das OLG Brandenburg (Az.: 6 U 12/07), dass bei einem Gewerbetreibenden, der den Firmennamen sowie die Anschrift und Telefonnummer angegeben hat, das Fehlen des Inhabers mit Vor- und Zunamen keinen Wettbewerbsverstoß darstellt, da der Inhaber der Firma dadurch keinen Wettbewerbsvorteil erlangt habe. Überträgt man diese Entscheidung auf den Onlinebereich, dürfte das Fehlen beispielsweise der Handelsregister- oder Umsatzsteueridentifkationsnummer in geschäftlichen E-Mails ebenfalls keinen Wettbewerbsverstoß darstellen. Es bleibt indes abzuwarten, ob das Fehlen von Pflichtangaben in E-Mails generell als Wettbewerbsverletzung eingestuft wird.
Praxistipp:
Um nicht selbst zur gerichtlichen Klärung beizutragen, sollte jeder Gewerbetreibende bis auf Weiteres die erforderlichen Angaben im E-Mail-Footer aufführen.
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