05.11.2012 – Wiesbaden / Frankfurt

Wie bereits berichtet, stellt die Verwendung der Bezeichnung „Premium Rechtsanwälte“ und „Premium Fachanwälte“ eine Irreführung dar. Das Landgericht Frankfurt (Az.: 2-03 O 24/12, Urteil vom 18.10.2012 – nicht rechtskräftig) untersagte auf Antrag der ArenoNet GmbH (rechtsanwalt.com) einem anderen Anwaltsportal die Verwendung genauso wie die Nutzung eines Siegels, an dessen Nachprüfbarkeit einer besonderen Qualifikation es fehlt.

Nunmehr liegen die Urteilsgründe vor, woraus sich die nachfolgenden Leitsätze ergeben:

Leitsätze

  1. Der Begriff „Premium Fachanwalt“ ist irreführend, weil er falsche Vorstellungen über die Befähigung der auf einem Internetportal registrierten Anwälte hervorruft. Der Verkehr wird bei der Auszeichnung mit „Premium“ davon ausgehen, dass auf Fachanwälte hingewiesen wird, die eine über dem Durchschnitt der Fachanwälte liegende Leistung anbieten.
  2. Ebenso ist die Verwendung des Begriffs „Premium Rechtsanwalt“ irreführend, da sie falsche Vorstellungen über die Befähigung registrierter Anwälte auf einem Internetportal hervorruft. Der Verkehr stellt sich bei der Verwendung der Bezeichnung „Premium Rechtsanwalt“ nicht nur eine Qualifikation in Form einer Spezialisierung vor, sondern erwartet einen Rechtsanwalt, der zu einer kleinen Gruppe von Rechtsanwälten gehört, die qualitativ bessere Leistungen erbringen als der Durchschnitt der Kollegen. Soweit beworbene Rechtsanwälte daraufhin nicht überprüft werden, wird der Verbraucher entsprechend in seinen Erwartungen enttäuscht.
  3. Die Verwendung eines Siegels mit der Bezeichnung „PREMIUM-RECHTSANWALT“ führt den Verbraucher irre, da hierdurch falsche Vorstellungen über die Befähigung solcher Rechtsanwälte hervorgerufen werden, weil es sich um eine subjektive Auswahl handelt, die nicht Gegenstand objektiv nachprüfbarer Kriterien ist.
  4. Der Verwendung von „*****“ (Fünf Sterne) als Klassifizierung für Rechtsanwälte ist keine Qualitätsaussage beizumessen, da in den beteiligten Verkehrskreisen hierüber keine entsprechenden Erwartungen geweckt werden – anders als beispielsweise bei Hoteldienstleistungen.

» Urteil des LG Frankfurt im Volltext

Darauf hinzuweisen ist allerdings, dass das Urteil wohl nicht vollständig verallgemeinert werden kann, da gerade im Bereich der Rechtsanwaltschaft über die Fachanwaltsordnung 20 geschützte Fachanwaltstitel als Qualifikation vergeben werden. Übertragbar wäre die Entscheidung allenfalls z.B. für Arztportale, da Ärztekammern ebenfalls Facharztbezeichnungen vergeben.

Inwieweit sich die Entscheidung verallgemeinern lässt, hängt letztlich auch von den tragenden Gründen des Gerichts ab, die nach Vorliegen veröffentlicht werden.

Ergänzend sei angemerkt, dass das angerufene Gericht bereits in vorangegangenen Verfahren entschieden hatte, dass die Verwendung von nichtexistenten „Phantasie-Fachanwaltstiteln“ und das Anbieten einer „Autocomplete-Funktion“ mit entsprechenden Phantasie-Titeln unzulässig sind.

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Prozessbevollmächtigter

Rauschhofer Rechtsanwälte
RA Dr. Hajo Rauschhofer – FA IT-Recht
Richard Wagner-Str. 1 – 65193 Wiesbaden – Tel.: 0611/5325395 – Fax: 0611/5325396

Die Kanzlei Rauschhofer Rechtsanwälte berät und vertritt bundesweit im IT- und Internetrecht. Herr Dr. Rauschhofer ist seit 1996 als Rechtsanwalt tätig und darüber hinaus Fachanwalt für Informationstechnologierecht.
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