Internet World Business, 20-2007, Seite 10
Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Forenbetreiber für die rechtswidrige Zugänglichmachung eines Fotos durch einen Dritten als Mitstörer verantwortlich sein kann (Az.: 308 O 245/07). Die Richter stellten fest, dass die „Ermöglichung der öffentlichen Zugänglichmachung von Fotografien über ein Internetforum durch Dritte (É) die keinesfalls unwahrscheinliche Möglichkeit birgt, dass von den Dritten solche Rechtsverletzungen begangen werden. Das löst Prüf- und gegebenenfalls Handlungspflichten aus, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen“.
Praxistipp:
Mit Blick auf die neue BGH-Rechtsprechung zum Angebot von Rolex-Imitaten bei Ebay (Az.: I ZR 35/04) hat es das Gericht am vorliegenden Einzelfall festgemacht, inwieweit Prüfungspflichten bestehen. Demnach kann bei großen Foren fraglich sein, ob und inwieweit dort eine aktive Suche zu betreiben ist. Bei Foren mit wenigen Beiträgen pro Tag besteht im Falle der offensichtlichen Rechtsverletzung die Gefahr, dass eine Verletzung von Prüf- und Handlungspflichten angenommen wird. Ein Forenbetreiber sollte vor Abgabe einer Unterlassungserklärung daher prüfen, in welchem Umfang ihn Handlungspflichten treffen. Sonst kann es bei einem (provozierten) Folgeverstoß eng für ihn werden.
Rauschhofer Social