18 U 34/00
14 0 322/99
Verkündet am 6.7.2000
B.
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
OBERLANDGERICHT KÖLN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
In dem Rechtsstreit
des Rechtsanwalts M.,
Klägers, Berufungsklägers,
Prozessbevollmächtigte: Die beim Oberlandesgericht Köln zugelassenen
Rechtsanwälte der Sozietät A. in Köln-
gegen
Herrn L.,
Beklagten, Berufungsbeklagten,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Becker in Köln
Korrespondenzanwalt: RA Hajo Rauschhofer, Wiesbaden
hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 30.05.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. R., den Richter am Oberlandesgericht B. und den Richter am Amtsgericht Dr. K.
für R E C H T erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 23.02.2000 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 14 O 322/99 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe, von 3.500,- DM vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
TATBESTAND:
Der Kläger ist namensgebender Rechtsanwalt der Sozietät M., K. und T. in Düsseldorf.
Der Beklagte trat erstmals in den Jahren 1991/1992 unter dem Namen „M.“‚ in verschiedenen lokalen Netzwerken auf. Den Namen setzte er aus dem Vornamen seines Großvaters sowie aus den Anfangsbuchstaben des Vornamens seines Vaters und seines eigenen Vornamens zusammen.
Seit dem Jahr 1998 unterhält der Beklagte eine eigene Homepage im Internet“ für die die Domain „m(…).de“ erwarb. Er verfügt außerdem über E-Mail-Adressen unter „m(..)@ m(..).de‘, „m(..)@ t-online.de‘ und „m(…)@ l(…).de‘.
Der Kläger besitzt einen E-Mail-Zugang unter „RAe.M(…)@ t-online.de“ . Er möchte sich mit einer Homepage unter dem Domänennamen „M(…)“ im Internet präsentieren, woran er sich durch den Beklagten gehindert sieht.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, den Namen „M.“ in Form einer E-Mail-Adresse und Internet-Homepage zu nutzen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Durch am 23.02.2000 verkündetes Urteil hat das Landgericht Köln die Klage abgewiesen.
In der Urteilsbegründung hat das Landgericht ausgeführt, der Namensschutz des § 12 S. 2 BGB finde auch auf Domänennamen Anwendung, der Beklagte gebrauche den Domänennamen jedoch nicht unbefugt, da er die Domain „M.“ als seinerseits geschätztes Pseudonym verwende und dabei keine schutzwürdigen Interessen des Klägers verletze. Die Verwendung des Pseudonyms führe nicht zu einer Identitäts- oder Zuordnungsverwirrung‘, da der Name des Klägers keine entsprechende Verkehrsgeltung besitze. Auch bestehe keine Gefahr einer falschen Zustellung von E-Mails, weil diese in der Regel nicht ohne Kenntnis der genauen Adresse verschickt würden.
Gegen dieses Urteil, das dem Kläger am 02.03.2000 zugestellt worden ist, hat dieser mit einem am 21.03.2000 beim Oberlandesgericht Köln eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.
Der Kläger wirft dem Landgericht vor, allein auf die geschäftliche Benutzung des Namens M. abgestellt und sein Interesse und Recht als Privatperson am eigenen Namen verkannt zu haben. Sein Recht auf seinen Familiennamen, der „auf dem Gebiet der Bundesrepublik einmalig“ sei, habe Priorität vor dem Interesse des Beklagten an der Führung der Bezeichnung M. im Internet. Der Beklagte könne für sich ohnehin keine Verkehrsgeltung Bezeichnung M. als Pseudonym beanspruchen.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Köln‘ vom 23.02.2000 (A2. 14 0 322/99) den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, den Namen „M.“ in Form einer E-Mail-Adresse oder Internet-Homepage zu nutzen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, ein unbefugtes Gebrauchen des Namens liege nicht vor. Auf eine Verkehrsgeltung komme es für die Schutzfähigkeit des Pseudonyms nach § 12 BGB nicht an. Im übrigen sei diese aber auch zu bejahen, da er den Namen seit Jahren nutze und unter diesem bekannt sei. Bestehe auf beiden Seiten ein legitimes Interesse an der Nutzung der Internet-Domain, gelte grundsätzlich der Prioritätsgrundsatz. Das Namensrecht gewähre dem Kläger kein exklusives Recht zur Verwendung des Namens als Internet-Domain. Der Kläger sei – so behauptet der Beklagte – auch nicht der einzige Träger des bürgerlichen Namens M., da sich – was unstreitig ist – auf einer handelsüblichen Telefonverzeichnis-CD 23 Einträge unter dem Namen M. hätten finden lassen.
Daneben hält er den Klageantrag für zu weit gefaßt, da es dem Kläger jedenfalls nicht zustehe, den Namen „M.“ in jedweder Kombination für eine E-Mail-Adresse oder Internet-Homepage ausschließlich zu nutzen.
Wege der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassung, den Namen „M.“ in Form einer E-Mail-Adresse oder Internet-Homepage zu nutzen.
Ein Unterlassungsanspruch gemäß 12 S. 2 BGB ergibt sich weder aus dem Gesichtspunkt der Namensleugnung noch aufgrund einer Namensanmaßung.
Eine Namensanmaßung im Sinne des 12 S. 1 2. Alt. BGB liegt vor, wenn jemand den gleichen Namen unbefugt gebraucht und dadurch schutzwürdiges Interessen des Namensträgers verletzt.
In der Verwendung des Domänennamens „M.“ ist ein Namensgebrauch zu sehen. Jemand gebraucht einen Namen, wenn er ihn verwendet, um damit seine eigene Identität zu kennzeichnen oder sich von anderen zu unterscheiden. Zwar stellt der Domänenname in technischer Hinsicht nur den Kommunikationsweg zu der gewünschten Homepage dar und ist insofern eher mit einer Telefonnummer vergleichbar. Da dem ursprünglich binären Zahlencode im Interesse der Benutzerfreundlichkeit jedoch eine Buchstabenkennung zugeordnet wurde, kommt dem Domänennamen als namensartiges Kennzeichen Ordnungs- und Unterscheidungsfunktion zu. Das gilt vor allem dann, wenn die Internet-Domain namentlich auf eine Person hinweist, die unter dieser Adresse Informationen anbietet (vgl. OLG Köln NJW-RR 1999, 622 herzogenrath.de; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, S. 626 (628) ufa.de; OLG Hamm NJW-RR 1998, 909 krupp.de; LG Frankfurt NJW-RR 1998, 974 f. lit.de; a.A. noch LG Köln NJW-RR 1998, 976 pulheim.de; NJW-CoR, 1997, 307 kerpen.de; NJW-COR 1997, 304 hürth.de).
Der Beklagte gebraucht den Domänennamen „M.“ jedoch nicht unbefugt im Sinne des § 12 BGB.
Unbefugt gebraucht einen Namen, wer kein Recht hat, den Namen zu verwenden. Die Widerrechtlichkeit ist dabei zu bejahen, wenn durch den Gebrauch des Namens das Namensrecht des Namensinhabers verletzt wird (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Auflage 2000, § 12 Rz. 25).
Der Beklagte führt den Namen „.“ als sein Pseudonym, d.h. als einen von seinem bürgerlichen Namen verschiedenen Wahlnamen, der seiner Kennzeichnung innerhalb des Internets dient. Der Beklagte verwendet den Namen nicht nur als Domänenname bzw. Internetadresse. Vielmehr tritt er insgesamt bei seiner Darstellung auf der Homepage unter dem Namen „M.“ auf ohne einen direkten Hinweis auf seinen bürgerlichen Namen zu geben. Der Bezeichnung „M.“ kommt eine natürliche Unterscheidungskraft zu, da sie aussprechbar ist und wie ein Eigenname wirkt. Eine Verkehrsgeltung, die der Kläger im Ergebnis ohne Erfolg bestreitet, setzt der Namensschutz von Pseudonymen nach Ansicht des Senats nicht voraus. Wesentlich für die Namensfunktion ist die individualisierende Unterscheidungskraft zur Kennzeichnung einer natürlichen oder juristischen Person. Auch im Bereich des Namensschutzes von juristischen Personen und der Namensartigen Kennzeichen fordert die Rechtsprechung keine Verkehrsgeltung, sondern läßt die Unterscheidungskraft für den Namensschutz genügen (BGH NJW 1994, 245 (246 f.) röm-kath; NJW 1963, 2267 (2268) „Dortmund grüßt…“; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 62 6 ufa.de). Für eine unterschiedliche Behandlung von Pseudonymen und namensartigen Kennzeichen ist kein Grund ersichtlich. Auf die Verkehrsgeltung kommt es daher nur an, wenn ein gewähltes Pseudonym von Natur aus keine Unterscheidungskraft hat (vgl.: Palandt/Heinrichs, aaO, § 12 Rz. 8; Soergel/Heinrich, BGB,§ 1 – 240, 12. Auflage 1988, Staudinger/Weick/Habermann, BGB, §§ 1-12, 13. Auflage 1995, § 12 Rz. 22; MünchKomm/Schwerdtner, BGB, Band 1, § 1 – 240, 3. Auflage 1993, §12 Rz. 25).
Im Ergebnis ist die Verwendung des Domänennamens „M.“ als Pseudonym allerdings nicht entscheidend. Auch wenn man annähme, daß der Beklagte den Namen „M.“ nur als namensartiges Kennzeichen verwendet, liegt darin kein unbefugter Gebrauch des Namens. Ein unbefugter Gebrauch ist nur dann gegeben, wenn durch die Verwendung des Namens schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden.
Eine Verletzung schutzwürdiger Interessen des Klägers liegt nicht vor.
Allerdings ist hinsichtlich der Interessenverletzung – auch wenn der Name des Klägers der Kennzeichnung seiner Anwaltssozietät im Geschäftsleben dient – nicht allein auf die im Wettbewerbsrecht maßgebende Verwechslungsgefahr abzustellen. Der Kläger beruft sich vorrangig auf den Schutz seines bürgerlichen Namens. Außerhalb des Geschäftsverkehrs ist der Begriff der geschützten Interessen weit auszulegen. Zu den geschätzten Interessen des Namensträgers zählen Interessen jeder Art, d.h. auch rein persönliche oder ideelle, selbst ein Affektionsinteresse. Es reicht grundsätzlich aus, daß der Namensträger durch den unbefugten Gebrauch durch einen Dritten mit diesem in irgendeine Beziehung gebracht wird (vgl. BGH NJW 1994, 245, 246 röm-kath.; NJW 1980, 280 Bild-Zeitung; NJW 1963, 2267 f. „Dortmund grüßt…‘).
Dies läßt sich vorliegend aber nicht annehmen. Der Name „M.“ besitzt zwar – anders als „Allerweltsnamen“ wie Meier, Müller etc. – durchaus individualisierende Kennzeichnungskraft. Diese geht jedoch nicht über die normale Kennzeichnungskraft üblicher unterscheidungskräftiger Namen hinaus. Der Ausdruck aus der handelsüblichen Telefonbuch-CD zum Namen „M.“ mit dreiundzwanzig Einträgen zeigt, daß es eine nicht unerhebliche Anzahl von Personen gibt, die den Namen des Klägers als bürgerlichen Namen führen. (Diese wären wohl auch nach der Auffassung Klägers nicht gehindert gewesen, vor der Anmeldung des Beklagten sich ihrerseits allein mit dem Namen M. im Internet anzumelden ungeachtet der Interessen des Klägers).
Hinzu kommt, dass die Bezeichnung „M.“ nicht einmal zweifelsfrei auf einen bürgerlichen Namen hindeutet. Vielmehr vermittelt sie den Eindruck einer künstlichen Wörtschöpfung, wie sie nicht selten als Phantasieprodukt oder Abkürzungsverknüpfung zur Firmenkennzeichnung verwendet wird.
Der Name des Klägers hat auch nicht auf andere Weise einen solchen Bekanntheitsgrad erlangt, der dazu führt, daß die mit der Homepage angesprochenen Personen eine Verbindung zu der Person des Klägers herstellen. Insbesondere stellt die konkrete Gestaltung der privaten Homepage des Beklagten keinen Bezug zu der Person des Klägers her. Schließlich fällt ins Gewicht, daß ddie Parteien völlig andere berufliche Tätigkeiten ausüben, so dass eine konkrete Verwechslungsgefahr aus diesem Grund nicht besteht.
Der Kläger mag zwar ein ideelles oder wirtschaftliches Interesse daran haben, eine Domain zu führen, die seinem Namen entspricht. Ein solches Interesse wird, ohne daß sich der Kläger auf eine Zuordnungs- und Identifikationsverwirrung stützt, von § 12 BGB jedoch nicht geschützt. § 12 BGB verschafft dem Namensinhaber keine namensrechtliche Exklusivität, sondern gewährt ihm allein das Recht, sich gegen persönlichkeitsrechtsverletzende Namensanmaßungen zur Wehr zu setzen. Insofern kann sich der Kläger auch dem Beklagten gegenüber nicht auf ein „besseres“ Recht zur Namensführung berufen. Zwischen dem Namensschutz des Pseudonyms und dem Namensschutz des bürgerlichen Namens besteht kein Stufenverhältnis. Der Namensschutz des Pseudonyms greift auch gegenüber dem Träger des gleichen bürgerlichen Namens voll durch, so daß sich der Kläger nicht darauf berufen kann, er habe den seinen zeitlich früher mit seiner Geburt erworben (Vgl. OLG München GRUR 1961, 45 (47) ‚MünchKomm/Schwerdtner, aaO, § 12 Rz. 27.)
Auch das vom Kläger angeführte Standesrecht führt zu keiner anderen Betrachtung. Selbst wenn der Kläger standesrechtlich verpflichtet ist, im Geschäftsleben seinen bürgerlichen Namen zu führen, wird ihm dies durch den Beklagten nicht verwehrt. Es verbleibt ihm die nicht nur naheliegende, sondern sich zur Kennzeichnung geradezu als alleinige Wahl aufdrängende Möglichkeit – wie bei seiner derzeitigen E-Mail-Adresse -, neben seinem bürgerlichen Namen den Zusatz RA oder eine andere auf seinen Beruf als Rechtsanwalt hinweisende Kennung zu nutzen.
Eine Verletzung des klägerischen Namensrechts läßt sich auch nicht aus einem anderen Rechtsgrund, insbesondere der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben, Stichwort „domain-grabbing‘, ableiten.
Der Beklagte hat die Domain nicht gewählt, um den Kläger zu behindern oder unter wirtschaftlichen Druck zu setzen und ihn zu veranlassen, ihm die Domain abzukaufen. Dies folgt schon daraus, daß der Beklagte bereits vor der technischen Entwicklung des Internets in anderen Netzwerken unter dem Namen „M.“ auftrat. Im übrigen weist der Name des Klägers keinen solchen Bekanntheitsgrad auf, der darauf schließen läßt, daß der Beklagte die Absicht verfolgte, den Kläger zum Kauf der Domain zu veranlassen.
Schließlich stellt die Verwendung der Domain „M.“ auch keine Namensbestreitung im Sinne des § 12 S. 1 1. Alt. BGB dar. Eine Namensleugnung liegt vor, wenn jemand ausdrücklich oder konkludent dem Namensträger das Recht zum Gebrauch des Namens abspricht, also den Bestand des Namensrecht in Frage stellt.
Ob durch die Reservierung einer Internet-Domain ein Namensrecht des rechtmäßigen Namensträgers gemäß § 12 S. 1, 1. Alt. BGB bestritten werden kann, ist zumindest zweifelhaft. Durch die Verwendung des Domänennamens wird das Namensführungsrecht des berechtigten Namensträgers nicht in Abrede gestellt.
Er wird lediglich daran gehindert seinen Namen ohne Zusätze, wie etwa den – gegebenenfalls abgekürzten – Vornamen, als Domain im Internet zu verwenden (a.A.: OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999 S. 626f. ufa.de). Letztlich kann die Beantwortung der Frage dahinstehen. Da der Name des Klägers nur normale Kennzeichnungskraft besitzt und es eine nicht unerhebliche Anzahl von Personen mit dem gleichen Namen gibt, kann jedenfalls nicht festgestellt werden, daß in der Reservierung des Domänennamen gerade ein Angriff auf die Berechtigung des Klägers liegt.
Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
Die Revision wird nach § 546 S. 2 Nr.1 ZPO zugelassen. Bei der Verwirklichung des Namenschutzes im Bereich der Internet-Domains außerhalb des Geschäftsverkehrs handelt es sich um eine bisher noch nicht höchstrichterlich entschiedene Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Diese liegt darin begründet, daß aufgrund der in den letzten Jahren eingetretenen weiten Verbreitung von privaten Homepages und E-Mail-Anschlüssen die Auswirkungen der Entscheidung eine unbestimmte Vielzahl von Fällen betreffen und der Fortbildung des Rechts dienen werden.
Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer für den Kläger: 15.000,- DM
Dr. R. Dr. K. B.
Rauschhofer Social