Pressemitteilung der Kanzlei Rauschhofer Rechtsanwälte, Frankfurt a.M./Wiesbaden 29. September 2010
Im Streit über die Domain rheingau.de urteilte heute die Kammer für Kennzeichenstreitsachen des Landgerichtes Frankfurt a.M., dass dem erst im Jahre 2007 gegründeten Zweckverband Rheingau keine Rechte an der Domain rheingau.de zustehen (Az.: 2-06 O 267/10).
Hintergrund des Rechtsstreites ist, dass der Wiesbadener Internetprovider VISTEC und die Webagentur Klickrhein gemeinsam im Jahre 1998 die Benutzung der Domain „rheingau.de“ aufgenommen haben. Seitdem präsentiert die Webagentur Klickrhein bei der von VISTEC gehosteten Domain umfangreiche Informationen über den Rheingau, insbesondere Sehenswürdigkeiten, einen Veranstaltungskalender, Hotels, etc.
Nachdem der Zweckverband zunächst zur Herausgabe der Domain aufforderte und später durch Rechtsanwälte abmahnen ließ, erhoben die Prozessbevollmächtigten von VISTEC und Klickrhein eine negative Feststellungsklage vor dem Landgericht Frankfurt a.M., um feststellen zu lassen, dass dem Zweckverband keine Ansprüche zustehen. Daraufhin erhob der Zweckverband Widerklage mit Forderungen auf Unterlassung, Herausgabe, Auskunft und Schadensersatz.
Das LG Frankfurt a.M. verkündete heute um 10:00 Uhr die Entscheidung und wies die Widerklage ab. Der Zweckverband hat somit die Kosten des Verfahrens zu tragen.
„Das Urteil des Landgerichtes Frankfurt a.M. ist für uns wenig überraschend, da wir die Rechtslage von Anfang so bewertet und kommuniziert haben. Der Rheingau kann weder einer Gebietskörperschaft noch einem sonstigen Namensträger zugeordnet werden, sodass hier die allgemeinen Grundsätze des Bundesgerichtshofes zu der Registrierung generischer Domainnamen gelten“, so Rechtsanwalt Dr. Hajo Rauschhofer, Prozessbevollmächtigter von VISTEC und Klickrhein.
„Angesichts der nach unserer Auffassung eindeutigen Rechtslage verwundert es, dass trotz des auch nach der mündlichen Verhandlung kommunizierten Gesprächsangebotes keine Reaktion erfolgte. Auch ist nicht verständlich, weshalb der Zweckverband zu der von ihm angemeldeten DE-Marke nicht die korrespondierende Domain kulturland-rheingau.de wählt, sondern versucht, ohne Rechtsgrundlage hier einer seit 1998 genutzten Domain habhaft zu werden.“, Rauschhofer weiter.
Update (04.10.2010): Urteilsbegründung zu rheingau.deProzessbevollmächtigte
Die Kanzlei Rauschhofer Rechtsanwälte berät und vertritt bundesweit im IT- und Internetrecht. Herr Dr. Rauschhofer ist seit 1996 als Rechtsanwalt tätig und darüber hinaus Fachanwalt für Informationstechnologierecht.
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