Nicht zuletzt der heutige Artikel im Wiesbadener Kurier gibt Anlass, sich mit dem Jugendphänomen des „Sexting“ zu beschäftigen. Hierbei werden zusammengefasst eigene intime Bilder, die Betroffen an vermeintlich Vertraute schicken, meist durch Dritte über soziale Medien, sei es Facebook, MMS, vor allem aber WhatsApp und jüngst Snapchat weiterverbreitet.
Während dies für den Weiterverbreitenden zunächst als Spaß wirkt und nicht selten als jugendliche Dummheit abgetan wird, hat dies aufgrund der durch das Internet gegebenen Weiterverbreitungseffekte massive Auswirkungen.
Beispielsweise führt eine solche Verbreitung innerhalb einer Schule in kürzester Zeit dazu, dass nahezu jeder „informiert“ ist.
Aus rechtlicher Sicht ist hierbei wichtig zu wissen, dass der oder die Betroffene Unterlassungs-, Beseitigungs-, Auskunfts-, Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche hat. Durch das Recht am eigenen Bild gem. § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) kann eine Verbreitung oder Vervielfältigung sofort unterbunden werden – auch beispielsweise im Wege der einstweiligen Verfügung.
Schnelles Handeln ist essentiell
Hier ist es für ein erfolgreiches Vorgehen essentiell, dass extrem schnell gehandelt und nicht aus falscher Scham gezögert wird. Haben nämlich solche Bilder erst einmal einen gewissen Verbreitungsgrad erreicht, sind sie so gut wie nicht mehr aufzuhalten. Verteilt der Empfänger solcher Bilder diese an fünf Freunde, die fünf Freunde wieder an fünf Freunde, haben die Bilder schon 31 Personen gesehen. In der nächsten Verbreitungswelle sind es dann schon 156 Personen – die Parameter einmal als linear unterstellt.
War der oder die Betroffene zu spät mit ihrem Vorgehen, so stehen neben den angesprochenen Beseitigungsansprüchen, also auf Löschung der Bilder, auch Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche zu.
Derzeit vertreten wir beispielsweise vor dem Landgericht Frankfurt einen Fall, bei dem es gerade um die Durchsetzung von Schmerzensgeld wegen solcher Handlungen geht. Darüber hinaus bedarf es der Aufklärung der Handelnden, dass diese sich gegebenenfalls auch gemäß § 33 KUG strafbar machen.
Es bleibt aber zunächst bei der Handlungsempfehlung schnell zu handeln.
Wer sich noch einmal vertieft mit dem Thema befassen möchte, findet in nachstehendem Beitrag aus unserem Video Blog IT-Recht weitere Informationen.
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Sexting – Rechtliche Tipps zum Vorgehen // Video-Blog IT-Recht
In unserem Video-Blog IT-Recht geben wir einen Überblick, gegen wen und wie eine Löschung von Bildern durchgesetzt werden kann.
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