Internet World Business, 23-2008, Seite 10
Das OLG Köln bestätigte in einem Verfahren nach Paragraf 101 Absatz 9 UrhG einen Antrag, der die einstweilige Löschung von IP-Daten untersagte (Az.: 6 Wx 2/08). Zwar stelle in einem solchen Auskunftsverfahren, das im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eingeleitet werden kann, die Erteilung der Auskunft eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar.
Doch dem Rechteinhaber sei bis zur Hauptsacheentscheidung über die Herausgabe der Daten mit deren Sicherung gedient. Im konkreten Fall wurde ein ganzes Musikalbum unmittelbar nach Veröffentlichung über ein Filesharing-Netzwerk angeboten. Daraus schlossen die Richter nicht nur auf eine offensichtliche Rechtsverletzung, sondern bejahten aufgrund der Aktualität des Albums und der damit verbundenen Intensität der Rechtsverletzung auch das gewerbliche Ausmaß.
Dieses Tatbestandsmerkmal setzt sich, anders als der Begriff einer „gewerblichen Tätigkeit“, aus den qualitativen und quantitativen Elementen der Rechtsverletzung zusammen.
Praxistipp:
Diese Entscheidung ist eine der ersten ihrer Art. Für Provider ist damit zu erwarten, dass Auskunftsansprüche häufiger verfolgt werden; für Filesharer wächst das Risiko einer Identifizierung erheblich.
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