Wiesbaden 13. März 2013
Das Landgericht Wiesbaden urteilte am 27.02.2013 zugunsten der diesseitig vertretenen Beklagten, dass kein Anspruch auf Zahlung aus angeblich im Rahmen einer Mängelbeseitigung zusätzlich beauftragten Leistungen besteht. Das Gericht wies die Zahlungsklage ab, weil die behauptete Zusatzbeauftragung insbesondere wegen widersprüchlichen Vortrags nicht nachgewiesen werden konnte und der Auftraggeber nicht auf weitere Kosten hingewiesen hatte.
Hintergrund des Rechtsstreits war ursprünglich eine Auseinandersetzung zwischen der verklagten Auftraggeberin und einem anderen IT-Unternehmen – der Auftragnehmerin. Das notleidende IT-Projekt wurde infolge Mangelhaftigkeit letztlich rückabgewickelt. Während der Projektschieflage versuchte die Auftragnehmerin durch Einsatz eines weiteren IT-Unternehmens – der Klägerin – das Projekt noch zu retten. Im Rahmen der Versuche der hiesigen Klägerin, die Mängel zu beseitigen, meinte diese, noch zusätzlich Beauftragungen erhalten zu haben und verklagte die Auftraggeberin und hiesige Beklagte auf Zahlung.
Das Landgericht Wiesbaden stellte hierbei zutreffend fest, dass den Dienstleister die Beweislast hinsichtlich einer zusätzlichen Beauftragung trifft. Selbst einen Auftrag unterstellt, wäre es dann Aufgabe des Auftragnehmers abzugrenzen, welche Leistungen im Rahmen der Mängelbeseitigung erbracht wurden und welche Gegenstand einer zusätzlichen Beauftragung sein sollen.
Für die Praxis und Auftraggeber von besonderer Relevanz ist die Feststellung, dass eine entsprechende Hinweispflicht besteht, wenn zusätzliche Leistungen beauftragt werden sollen, die nicht nur der Fehlerbeseitigung dienen.
Das Gericht urteilte dazu:
Die Entscheidung kann daher mit folgendem Leitsatz zusammengefasst werden:
Es ist Aufgabe eines Softwarespezialisten einen Auftraggeber darauf aufmerksam zu machen, wenn eine zusätzliche Beauftragung für die Erfüllung von nicht vertragsgegenständlichen Wünschen, die nicht nur der Fehlerbeseitigung dienen, erforderlich ist. Nur in diesem Fall hat ein Auftraggeber die Möglichkeit zu prüfen und zu entscheiden, ob über die Fehlerbeseitigung hinaus weitere zusätzliche Vergütungspflichtige Leistungen beauftragt werden sollen.
» Urteil im Volltext (PDF)
Prozessbevollmächtigte:
Rauschhofer Rechtsanwälte, RA Dr. Hajo Rauschhofer, FA IT-Recht, Richard Wagner-Str. 1, 65193 Wiesbaden, Tel.: 0611/5325395, Fax: 0611/5325396, E-Mail: kanzlei@rechtsanwalt.de, www.rechtsanwalt.de
Die Kanzlei Rauschhofer Rechtsanwälte berät und vertritt bundesweit im IT- und Internetrecht. Herr Dr. Rauschhofer ist seit 1996 als Rechtsanwalt tätig und darüber hinaus Fachanwalt für Informationstechnologierecht.
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