Video-Blog IT-Recht
Nach Abschluss eines Projektvertrages läuft in den seltensten Fällen Software ohne Softwarepflege weiter. Zur Sicherung von Investitionen bedarf es der Lieferung von Updates und Upgrades, die sowohl technische Neuerungen als auch rechtlich erforderliche Anpassungen beinhalten.
Sobald das System mit personenbezogenen Daten betrieben wird, auf die der für die Pflege verantwortliche Zugriff hat oder haben kann, liegt Auftragsdatenverarbeitung vor. Somit haben Auftraggeber und Auftragnehmer über einen Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung gemäß § 11 BDSG die Einhaltung gesetzlicher Anforderungen sicherzustellen; ansonsten drohen Bußgelder bis zu € 50.000,- (Dazu: Auftragsdatenverarbeitung)
Softwarepflege und Support unternehmenskritischer Software
Soweit es sich um unternehmenskritische Software handelt, deren Ausfall zu erheblichen Schäden führen kann, sind Service Level Agreements zu vereinbaren, bei denen je nach Unternehmenskritikalität nicht nur Reaktionszeiten sondern auch Fehlerbehebungszeiten zu vereinbaren sind.
Schließlich ist im Rahmen von Laufzeitvereinbarungen sicherzustellen, wie lange sich ein Auftraggeber der Leistung des Dienstleisters versichern darf und darüber hinaus, wie im Falle der Beendigung ein Beendigungsmanagement die Herausgabe der Daten und damit den Weiterbetrieb sichert.
Soweit es sich um proprietäre Software handelt, die für den Fortbestand eines Unternehmens so wichtig ist, dass der Quellcode auch insolvenzfest hinterlegt werden soll, bedarf es entsprechender Escrow-Vereinbarungen.
Über all dieses geben wir einen Einblick in unserem Video-Blog zum Thema Softwarepflege.
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