Die Spur der Adressen, Internet World Business, 14-2008, Seite 10
Qualifizierte Leads sind im Onlinemarketing bares Geld und machen bei vielen Firmen einen beträchtlichen Teil des Unternehmenswerts aus. Allerdings kommt es immer wieder vor, dass entweder durch Dienstleister bereitgestellte Adressdatenbanken unzulässig weiterverwertet werden oder aus Unternehmen ausscheidende Vertriebsmitarbeiter Adressdatenbanken mitnehmen.
Jeder im Vertrieb oder Marketing Tätige weiß, dass diesen Daten ein erheblicher Wert zukommen kann, da aus solchen Adressen Geschäft generiert werden kann. Natürlich versucht jeder Rechteinhaber bestmöglich, seine Rechte an diesen Kontaktdaten zu schützen. Eine Entscheidung des LG Düsseldorf zur Unterlassung der Verwendung einer Adressdatenbank gibt Anlass, sich näher mit der Thematik zu beschäftigen.
In dem konkret entschiedenen Fall versuchte ein Dienstleister, der seine eigene Adress- und E-Mail-Datenbank für das Marketing eines Kunden bereitstellte, die Verwendung von bestimmten E-Mail-Adressen untersagen zu lassen. Er scheiterte indes bereits im Ansatz, da sein Unterlassungsantrag zu unbestimmt war und es an einer erforderlichen Substanziierung der Nutzung dieser Datenbank fehlte.
Das Gericht wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung insbesondere damit zurück, dass der Antragsteller „zur Konkretisierung seines Unterlassungsbegehrens die Datenbank vorlegen“ müsse, da nur so der Antragsgegnerin eine Verteidigung möglich sei, etwa darzulegen, dass „sie die streitgegenständlichen Daten anderweitig erlangt hat“ (Az.: 12 O 66/06).
Missbrauch schwer nachzuweisen
Für einen Nutzungsrechteinhaber, der wie im konkreten Fall nur für die Dauer seiner Beauftragung die Nutzungsrechte an einer Datenbank einräumt, ist es zunächst mit erheblichem Aufwand verbunden, nachzuweisen, dass durch einen nicht berechtigten Zugriff Daten aus dieser Datenbank benutzt wurden. Einzelnen Datensätzen, insbesondere E-Mail-Adressen, sieht man für gewöhnlich deren Herkunft nicht an. Erst aus einer Summe identischer Adressen lassen sich Indizien finden, die für eine Verletzung des Datenbankrechts sprechen können.
Sind Adressen geschützt?
Voraussetzung für Ansprüche ist zunächst die Schutzfähigkeit solcher Datensammlungen. Die diesbezüglichen Rechte sind einfach oder ausschließlich, aber auch zeitlich begrenzt übertragbar. Datenbanken sind als immaterielles Gut dann geschützt, wenn sie unter wesentlichem Investitionsaufwand gesammelte, geordnete und einzeln zugänglich gemachte Inhalte aufweisen. Wird in einem ersten Schritt eine wesentliche Investitionsleistung des Datenbankherstellers nachgewiesen, bedarf es in einem zweiten Schritt des deutlich schwierigeren Nachweises der Übernahme.
Kopieren ausscheidende Mitarbeiter ganze Kundendatenbanken, helfen Serverlogs, die diesbezüglichen Kopiervorgänge belastbar zu dokumentieren. Wenn sich ein solch massiver Anfangsverdacht belegen lässt, lassen sich mithilfe einer Strafanzeige und richterlichen Hausdurchsuchung entsprechende weitere Beweismittel auffinden, die dann auch der zivilrechtlichen Verfolgung dienen können.
Das Besichtigungsverfahren
Wenn hinreichende Hinweise für eine Rechtsverletzung vorliegen, besteht auch die Möglichkeit, sich im Wege eines Besichtigungsverfahrens Klarheit über die Frage einer Rechtsverletzung zu verschaffen. Im Klartext: Ein Sachverständiger nimmt die Adressbestände des Beschuldigten unter die Lupe und sucht nach Auffälligkeiten. Wird über den Weg einer Besichtigungsverfügung der Verdacht bestätigt, hat der Inhaber des Leistungsschutzrechts alle Beweise in der Hand, um seine Ansprüche durchzusetzen.
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