Der Bereich Urheberrecht bildet die Grundlage für den Schutz unternehmerischer Innovationen und ist damit Garant für Wachstum und Profitabilität. Nur der Schutz geistigen Eigentums (Intellectual Property [IP]) gewährleistet eine starke Marktstellung von Unternehmen. Neben weiteren Faktoren bildet das Know-How den Wert eines Unternehmens.
Urheberrecht schützt keine Ideen aber Werke
Um sich am Markt zu behaupten, sind diese kreativen Werte unbedingt zu bewahren und zu verteidigen. Hier beraten wir nicht nur zu Fragen des Urheberrechts, sondern übergreifend zum Markenrecht und unterstützen beim Aufbau eines Markenportfolios national und international, genauso wie bei Widerspruchs-, Nichtigkeits- oder Verletzungsverfahren. Mit Werbung und gezieltem Marketing verbunden, sind die Fragen nach Zulässigkeit kommunikativer Maßnahmen.
Wo früher Zeitungsanzeigen und Vertreterbesuche üblich waren, herrschen heute Homepages, Web-Shops und Internetforen. Das Internet bestimmt eine Vielzahl der Marketingmassnahmen. Hier ergibt sich eine Schnittstelle von IP- zu IT-Recht, daher zählen diese Gebiete zu den Schwerpunkten unserer anwaltlichen Tätigkeit.
Verletzung für zu Unterlassung, Auskunft, Beseitigung und Schadensersatz
Dies ist unser Fachgebiet. Wir beraten Sie in allen Fragen rund um IP/IT , kennzeichen- und markenrechtlichen Fragen, einstweilige Verfügungen, Lizenzverträgen, Vertragsgestaltung von IT-Projekten, Outsourcing, Compliance, E-Commerce, Domainrecht und Wettbewerbsrecht. Schäden können nach dem von der Rechtssprechung anerkannten Wahlrecht in Form des entgangenen Gewinns, Abschöpfung des Erlöses, vor allem aber im Wege der Lizenzanalogie durchgesetzt werden.
Fehlt die Urheberbenennung können Schmerzensgeldansprüche hinzutreten.
Zu unseren Mandanten zählen Unternehmen jeder Größenordnung, vom Entrepeneur bis zum börsengelisteten Global Player, Marketingagenturen, Softwareentwickler und öffentliche Auftraggeber.
Die nachstehenden Beiträge skizzieren einige Fragestellungen aus dem Bereich IP/IT:
- Abmahnung bei Filesharing
- Sicherung des Auskunftsanspruchs gegen Provider, Internet World Business 23-2008, Seite 10
- Riskant: Thumbnails in Suchmaschinen, internet WORLD 10/05, S. 21
- Schadensersatz und Schmerzensgeld bei der Übernahme von Homepage-Inhalten durch eine Rechtsanwaltkanzlei – OLG Frankfurt 11 U 6/02 und 11 U 11/03
- Bearbeitung einer Homepage ohne Bearbeitungsrechte – LG Frankfurt 2-03 O 299/03 – Flash-Datei
- Deep Links sind zulässig, Internetworld, 10/2003, S. 18
- BGH: Deep-Links rechtmäßig
- Rechtliches zum Digital Download Day, Interview mit intern.de
- Risiko Hyperlinks: Haftung stark erweitert, Internetworld 12/02, S. 49
- Noch immer Rechtsunsicherheit bei Frames, Internetworld 11/02, S. 16
- Pressespiegel dürfen elektronisch übermittelt werden – Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs zu elektronischen Pressespiegeln
- Urheberrecht – Privatkopien und technische Schutzmaßnahmen, Internetworld 6/02, S. 46
- Microsoft haftet für MSN-Inhalte, Beitrag in der internet world 2/02, S. 129
- Unsichere Rechtslage für Clippingdienste, Beitrag in der iBusiness Executive Summary vom September 2001, Heft 17, S. 17
- Internet-Recht für die Praxis – Teil 1: Urheberrecht(Beitrag in der DIREKT MARKETING 05/2001)
- WWW-Seiten und Urheberrecht
- Internet neue Nutzungsart bei Fotografien LG Berlin (Geschäftsnummer: 16.0.803/98 – verkündet am 14. Oktober 1999): Das Zugänglichmachen von Fotos in der Online-Ausgabe einer Zeitung stellt gegenüber dem Druck in einer Zeitung eine eigenständige Nutzungsart dar. Laut BGH muß es sich dazu um eine nach der Verkehrsauffassung als solche klar abgrenzbare, wirtschaftlich-technisch als einheitlich und selbständig erscheinende Verwertungsform handeln (GRUR 1990, 669, 671 – Bibelreproduktion, GRUR 1992, 310, 311 – Taschenbuchlizenz). Die Online-Ausgabe ist weltweit ständig, aktuell und kostenlos über Telefonleitung zugänglich, wird auf einem Computerbildschirm wahrgenommen, ermöglicht eine Recherche von Artikeln, ist digital leicht speicherbar und zu vervielfältigen und unterscheidet sich so nach genannten Kriterien erheblich von einer gedruckten Zeitung.
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