NAF

Wie bereits an anderer Stelle erläutert, ist das Uniform Rapid Suspension System (URS) ein probates Mittel gegen Domaingrabber von nTLD vorzugehen, da es zum einen keiner Übertragung der Domain mit entsprechend kostenauslösenden Maßnahmen bedarf, zum anderen die Verfahren effektiv, schlank und schnell sind.

URS probates Mittel gegen Domaingrabber

In einer vergleichsweise klaren Angelegenheit um ein bekanntes Unternehmenszeichen mit der Domain .flights, entschied das National Arbitration Forum in seiner ersten Entscheidung zu einer Domain mit dieser Kennung, bereits innerhalb eines Tages nach Antragstellung, dass die Domain zu sperren ist.

Der Examiner führte hierzu an:

“The Complainant’s mark is famous. The Response offers no explanation establishing rights or legitimate interests and indeed offers to transfer the mark to the Complainant. [URS 1.2.6.3] The domain name(s) was/were registered and is being used in bad faith.

(…)

The Respondent could not have been unaware of the Complainant’s mark when registering the domain name and could have had no motive other than to benefit from the Complainant’s goodwill.”

After reviewing the parties’ submissions, the Examiner determines that the Complainant has demonstrated all three elements of the URS by a standard of clear and convincing evidence; the Examiner hereby Orders the following domain name(s) be SUSPENDED for the duration of the registration.

Demgemäß bewahrheitet sich mehr denn je das URS-Verfahren als effizientes Mittel gegen Domaingrabber. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Gegner innerhalb seiner Response einräumt, dass er Kenntnis von der Marke bereits vor der Eintragung hatte.

Bekanntheitsgrad einer Marke spricht für bad faith

Es kann daher der Grundsatz gelten, wonach ein größerer Bekanntheitsgrad einer Marke bewirkt, dass ein Registrant sich dies umso eher entgegenhalten lassen muss.

Entscheidung:
NATIONAL ARBITRATION FORUM
URS FINAL DETERMINATION
Claim Number: FA1406001562620

Zu diesem Themenkomplex ist in der aktuellen InternetWorld 11/2014Neuer Grabbing-Schutz – ein Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Hajo Rauschhofer erschienen, der demnächst online verfügbar sein wird.

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Verfahrensbevollmächtigter

Rauschhofer Rechtsanwälte RA Dr. Hajo Rauschhofer – FA IT-Recht Richard Wagner-Str. 1 – 65193 Wiesbaden – Tel.: 0611/5325395 – Fax: 0611/5325396. Die Kanzlei Rauschhofer Rechtsanwälte berät und vertritt bundesweit im IT- und Internetrecht. Herr Dr. Rauschhofer ist seit 1996 als Rechtsanwalt tätig und darüber hinaus Fachanwalt für Informationstechnologierecht.
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