Entgegen der ursprünglichen Ankündigung des Bevollmächtigten des Verfügungsklägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem LG Bochum, wurde keine Berufung gegen das abweisende Urteil eingelegt.
Damit ist die Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren rechtskräftig.
Da auch das LG München I eine auf Erstattung von Abmahnkosten gerichtete Klage zurückwies, bleibt nun abzuwarten, ob ein Hauptsacheverfahren aufgenommen wird.
Immerhin stellte das LG Bochum in seinen Entscheidungsgründen klar, dass es nicht nur am Vorliegen eines Verfügungsgrundes – also der Dringlichkeit – fehle, sondern ebenfalls kein Verfügungsanspruch gegeben sei.
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