I. Internet neue Nutzungsart bei Fotografien LG Berlin (Geschäftsnummer: 16.0.803/98  – verkündet am 14. Oktober 1999): Das Zugänglichmachen von Fotos in der Online-Ausgabe einer Zeitung stellt gegenüber dem Druck in einer Zeitung eine eigenständige Nutzungsart dar.

Laut BGH muß es sich dazu um eine nach der Verkehrsauffassung als solche klar abgrenzbare, wirtschaftlich-technisch als einheitlich und selbständig erscheinende Verwertungsform handeln (GRUR 1990, 669, 671 – Bibelreproduktion, GRUR 1992, 310, 311 – Taschen buchlizenz).

Die Online-Ausgabe ist weltweit ständig, aktuell und kostenlos über Telefonleitung zugänglich, wird auf einem Computerbildschirm wahrgenommen, ermöglicht eine Recherche von Artikeln, ist digital leicht speicherbar und zu vervielfältigen und unterscheidet sich so nach genannten Kriterien erheblich von einer gedruckten Zeitung.

siehe auch:

Internet-Recht für die Praxis – Teil 1: Urheberrecht – (Beitrag in der DIREKT MARKETING 05/2001)

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