Internet World Business, 16-2008, Seite 10

Das LG Frankfurt wies eine Klage auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus einer Unterwerfungsvereinbarung wegen Verwendung der Klausel „Angaben über die Lieferfrist verstehen sich als voraussichtliche Lieferzeiten“ mangels Verstoßes gegen die Unterwerfungsvereinbarung, aber auch gegen AGB-Recht ab.

Die Verwendung dieser Formulierung, so das Gericht, verstoße nicht gegen eine zuvor abgegebene Unterlassungserklärung hinsichtlich der Klausel „Liefertermine sind nur bindend, wenn diese schriftlich von uns zugesagt werden“ (Az.: 2–31 O 128/07).

Mit Blick auf die in der Literatur als wirksam angesehenen „Circa-Fristen“ stellten die Richter fest, dass kein Unterschied zwischen Circa-Fristen und „voraussichtlichen Lieferzeiten“ ausgemacht werden könne.

Praxistipp:

Der Fall illustriert, dass das Abmahnunwesen nach wie vor die Gerichte der Republik beschäftigt.

Gibt ein Online-Anbieter eine unbedingte Unterlassungserklärung hinsichtlich einer Klausel ab, muss er sehr genau die Formulierung der Klausel überprüfen, welche diese ersetzt, da bei Verstoß grundsätzlich Vertragsstrafen fällig werden.

Der Verwender einer Klausel kann davon ausgehen, dass Dauerabmahner Formulierungsschwächen zum Anlass für erneute Verfahren nehmen werden.