Internet World Business, 17-2008, Seite 10
Wer auf seiner Website Bilder zur Illustration oder Dekoration verwenden möchte, muss die Rechte mehrerer Personenkreise beachten. Fotografien sind urheberrechtlich als Lichtbildwerke, also Fotografien mit einer geistig-schöpferischen Leistung, oder als einfache Fotografien geschützt; letztere unterliegen dem Leistungsschutz.
Möchte ein Anbieter ein Bild auf seiner Website nutzen, bedarf es folglich der vorherigen Einräumung bestimmter Nutzungsrechte durch den Rechteinhaber, insbesondere des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a Urhebergesetz).
Sind auf dem Foto Menschen abgebildet, müssen deren Rechte berücksichtigt werden. Bei einem Bild, das ein Fotomodell zeigt, muss also nicht nur das Urheberrecht des Fotografen beachtet werden, sondern auch das Recht des Modells am eigenen Bild.
Kein gutgläubiger Erwerb
Zu berücksichtigen in diesem Zusammenhang ist ferner, dass es im deutschen Urheberrecht keinen gutgläubigen Erwerb von Nutzungsrechten gibt. Wenn man also von einer Person die Nutzungsrechte erwirbt, die sie selbst nicht besitzt, erhält auch der Erwerber keine Rechte. Vereinfacht dargestellt muss derjenige, der Werke nutzt, im Zweifel die vollständige Lizenzkette nachweisen, aus der er sein Recht ableitet.
Dazu ein Beispiel: Ein Kunde beauftragt eine Werbeagentur, eine Unternehmensdarstellung für das Internet zu erstellen. Problematisch wird es, wenn die Werbeagentur auf einmal zum Beispiel durch Insolvenz nicht mehr besteht und sich danach herausstellt, dass die nicht mehr existierende Werbeagentur keine Rechte besaß, die sie hätte einräumen können. Dann können nach vorigem Beispiel sowohl Fotomodell als auch Fotograf unmittelbar vom Kunden der (ehemaligen) Werbeagentur Unterlassung, Auskunft über den Umfang der Verwendung und letztlich Schadenersatz beanspruchen.
Hierbei unterscheidet das Urheberrecht nicht, ob die Verwendung auf einer Privatseite oder gewerblich erfolgt; dieser Aspekt kann höchstens für die Schadenshöhe relevant sein. Die dann verlangten Beträge sind in der Regel drei- nicht selten vierstellig.
Den Schaden kann der Verletzte auf dreierlei Weise berechnen: Entweder er verlangt den entgangenen Gewinn, er berechnet den für ihn entstandenen konkreten Schaden oder er macht eine Entschädigungslizenz geltend. Hierbei kann eine übliche Vergütung als angemessene Lizenzgebühr beansprucht werden (OLG Düsseldorf, Az.: I-20 U 138/05), sodass der im gewerblichen Bereich regelmäßig anfallende Lizenzpreis für die Nutzung eines solchen Bildes zugrundezulegen ist. Hier geht es teilweise um Beträge von 500 Euro pro Jahr. Nutzt ein Anbieter fünf Bilder über drei Jahre, kommen auf ihn leicht Forderungen in Höhe von 7.500 Euro zu.
Praxistipp
Jeder, der Bilder nutzt – auch wenn diese den Eindruck der freien Nutzung vermitteln –, sollte sich dezidiert über die Nutzungsrechtelage informieren und im Zweifel vor Verwendung sich die Rechte vom jeweiligen Nutzungsrechteinhaber einräumen lassen. Der sicherste Weg ist es natürlich, die Bilder selbst zu erstellen. Beauftragt ein Kunde eine Werbeagentur mit der Erstellung einer Unternehmenspräsenz, die fremde Fotografien enthält, sollte er sich die Lizenzkette nachweisen lassen, um später nicht doppelt zu bezahlen. Auch sollte jedem Website-Betreiber bewusst sein, dass professionelle Bildanbieter ihre Bilder mit einem (nicht sichtbaren) digitalen Wasserzeichen schützen und in der Lage sind, nicht berechtigte Nutzungen im Netz leicht aufzuspüren.
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