Internet World Business, 17-2007, Seite 8
Das Oberlandesgericht Stuttgart verurteilte den Inhaber eines Ebay-Accounts wegen Verstoß gegen Informationspflichten im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht (Az.: 2 W 71/06). Dieser hatte sich mit dem Hinweis verteidigt, er habe seinen Account einer anderen Person zur Verfügung gestellt und sei somit für die begangenen Verstöße nicht verantwortlich.
Die Richter bezogen sich in ihrer Urteilsbegründung auf Paragraf 1004 BGB und schrieben, dass auch derjenige als Störer haftet, „der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – ohne Wettbewerbsförderungsabsicht und ohne Verschulden an einem Wettbewerbsverstoß (…) in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitwirkt“.
Da in vorliegendem Fall unstreitig war, dass der Account-Inhaber einem Dritten ermöglichte, unter seinem Namen Waren zum Verkauf anzubieten, hat dieser „willentliche Beitrag adäquat kausal an der Herbeiführung des rechtswidrigen Zustands mitgewirkt„.
Praxistipp:
Sie sollten anderen Person die Nutzung Ihres eigenen Ebay-Accounts nicht gestatten, erst recht nicht für gewerbliche Handlungen. Ermöglichen Sie dies trotzdem, sind Sie in der Haftung, wenn der „Untermieter“ gegen rechtliche Bestimmungen verstößt.
Rauschhofer Social