Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hat heute die Löschung der Marke „Webspace“ verfügt.
Mit der Marke „Webspace“ wurden eine Vielzahl kleinerer Provider abgemahnt, was zu einem erheblichen Aufsehen führte. Im ersten erfolgreichen Verfahren, bei dem sich ein Internet-Provider zu wehr setzte, erkannte das LG Bochum, dass weder ein Verfügungsgrund, noch ein Verfügungsanspruch bestünde. Das LG München judizierte ebenfalls in diese Richtung, in dem es die Klage auf Zahlung von Abmahnkosten mit der Begründung, es handele sich um Serienabmahnungen zum alleinigen Zweck des Geldverdienens, abwies.
Der Markenvertreter kündigte bereits die Beschwerde gegen die Löschungsentscheidung zum Bundespatentgericht an. Vor dem Hintergrund, dass auch eine Berufung gegen das Urteil des LG Bochum angekündigt, dann aber nicht durchgeführt wurde, bleibt abzuwarten, ob das Verfahren tatsächlich durchgeführt werden wird.
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