Internet World Business, 11-2007, Seite 10

Die Bedeutung von Testergebnissen für den Absatz von Markenprodukten darf nicht unterschätzt werden. Bereits vor Jahren ermittelte beispielsweise die Stiftung Warentest in Berlin, dass 75 Prozent aller Produkte, die von den Warentestern mit „befriedigend“ oder schlechter bewertet wurden, innerhalb eines Jahres entweder vom Markt genommen oder vom Hersteller deutlich modifiziert wurden.

Und eine Auszeichnung wie „Europas Digitalkamera des Jahres“ kann – so sehen es Branchen-Insider – den Absatz des solchermaßen gekürten Geräts um bis zu 60 Prozent nach oben treiben. Allerdings müssen bei der Verwendung von Testergebnissen zu Werbezwecken einige Dinge beachtet werden, sonst drohen juristische Probleme.

Das Hanseatische Oberlandesgericht verurteilte jüngst einen Anbieter zur Unterlassung, der mit einem Testergebnis geworben hatte, ohne die Fundstelle anzugeben. Das Gericht bewertete das Fehlen der Fundstellenangabe als unlauter im Sinne des § 3 UWG (Az.: 3 U 240/06).

Die Richter stellten darauf ab, dass auch im Falle der sogenannten Testhinweiswerbung „der Werbende auf die Ergebnisse von Tests eines unabhängigen Dritten Bezug“ nimmt, „was den werblichen Angaben ein besonderes – quasi objektives – Gewicht verleiht. Auch insoweit besteht ein besonderes Bedürfnis des angesprochenen Verkehrs, den angegebenen Test im Einzelnen nachzulesen“.

Urteilsanalyse

Das Urteil fügt sich in die gängige Rechtsprechung ein, wonach die Werbung mit Testergebnissen gewissen Restriktionen unterliegt. Untersuchungsergebnisse dürfen nicht dazu verwendet werden, dem Verbraucher einen Eindruck von der Überlegenheit einzelner Produkte zu vermitteln, wenn diese Ergebnisse dies nicht rechtfertigen. Wenn beispielsweise mit dem Testergebnis „gut“ geworben wird, muss der Werbende darauf hinweisen, dass ein Großteil der Konkurrenzprodukte mit „sehr gut“ abgeschnitten hat, so entschied der BGH bereits vor 25 Jahren.

Praxistipp

Wer mit Testergebnissen wirbt, tangiert stets den Tatbestand der irreführenden und vergleichenden Werbung, sodass man sich zur Vermeidung von Abmahnungen an verschiedene Vorgaben halten sollte. Mit Blick auf die vergleichende Werbung werden besonders Mitbewerber die Bewerbung mit Testergebnissen sehr genau beobachten. Wie bereits angesprochen, muss bei einem Produkt, das nur mit „gut“ abgeschnitten hat, auf andere mit „sehr gut“ bewertete Produkte hingewiesen werden.

Hat dagegen ein Produkt „sehr gut“ abgeschnitten, bedarf es nicht des Hinweises, dass andere Konkurrenzprodukte ebenfalls diese Bewertung erzielt haben. Soweit man sich oder sein Produkt als „Testsieger“ bezeichnet, muss es sich um einen repräsentativen Test handeln, es dürfen also nicht nur wenige Produkte des relevanten Marktes getestet worden sein. Auch sicherzustellen ist, dass das Produkt, welches mit dem Testergebnis beworben wird, auch tatsächlich getestet wurde; eine Ähnlichkeit oder technische Baugleichheit reicht nicht aus und stellt eine Irreführung dar.

Ferner sollte bei einer Werbung mit älteren Testergebnissen im Einzelfall konkret geprüft werden, ob es zwischenzeitlich bereits aktuellere Veröffentlichungen gibt, oder die Testergebnisse durch neuere Untersuchungen, beispielsweise einen technischen Fortschritt, überholt sind.

Werden beispielsweise einzelne Filialen oder Beratungsstellen eines Unternehmens oder Vereins getestet, so ist es irreführend, wenn der Eindruck erweckt wird, die vergebene Testnote beziehe sich auf die gesamte Organisation (BGH I ZR 253/02).

Die wohl meistzitierte Prüfinstanz für Produkttesturteile, die Stiftung Warentest, hat auf ihrer Website genaue Richtlinien über die Verwendung ihrer Test-Logos und der Testergebnisse veröffentlicht. Im Lauf der Zeit wurden auch die Testsiegel immer wieder modifiziert. Bei Tests von Fachzeitschriften empfiehlt es sich übrigens, vor der Verwendung des Testurteils Kontakt mit dem Verlag aufzunehmen, der kann oft eine Vorlage des Siegels liefern.

Für ein Unternehmen ist es immer erfreulich, wenn durch einen objektiven Tester Dienstleistungen oder Waren positiv getestet wurden. Berücksichtigt ein Werbender die entsprechenden Anforderungen, vermeidet er eine Inanspruchnahme und einer Anpreisung mit Testergebnissen steht nichts im Wege.