Internet World Business, 15-2008, Seite 12

Aufgrund komplizierter Informationspflichten und einer sich ändernden Rechtsprechung kommt es immer wieder zu Rechtsverstößen durch fehlerhafte Widerrufsbelehrungen oder unwirksame Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Bei berechtigter Abmahnung durch einen Mitbewerber hat der abgemahnte Webhändler eine Unterlassungserklärung abzugeben sowie die Kosten der Abmahnung zu tragen.

Mahnen gleich mehrere Mitbewerber wegen des identischen Verstoßes ab, hilft das Mittel der sogenannten Drittunterwerfungserklärung, mit der durch Abgabe nur einer Unterwerfungserklärung gegenüber einem einzelnen Abmahner auch gegenüber den anderen Mitbewerbern die Wiederholungsgefahr ausgeräumt werden kann.

Hierzu bedarf es allerdings einer Unterwerfungserklärung gegenüber einer Stelle, die geeignet erscheint, den Verletzer wirklich und ernsthaft von der Wiederholung abzuhalten. Das bedeutet, dass die gegenüber einem (sogar befreundeten) Mitbewerber abgegebene Unterwerfungserklärung regelmäßig angreifbar ist, wenn ein Zusammenwirken zulasten des Abmahnenden in Betracht kommt.

Vor diesem Hintergrund geben zwei Entscheidungen der Landgerichte Frankfurt und Bielefeld Anlass, sich mit der Definition einer „geeigneten“ Stelle für eine tragfähige Drittunterwerfungserklärung genauer auseinanderzusetzen.

Das Landgericht Frankfurt verurteilte nämlich einen Internetanbieter, obwohl dieser sich nach Abmahnung durch einen Mitbewerber (unaufgefordert) gegenüber der Wettbewerbszentrale zur Unterlassung verpflichtet hatte.

Die Richter stellten hierzu fest, dass die Drittwirkung zwar auch dann die Wiederholungsgefahr gegenüber dem Abmahnenden beseitigen kann, wenn die Unterwerfungserklärung gegenüber einem Verband abgegeben wird. Problematisch war im entschiedenen Fall jedoch, dass die Wettbewerbszentrale zwar den Eingang der Unterwerfungserklärung bestätigt hatte, die Unterlassungserklärung – als Unterlassungsvertrag – allerdings nicht durch Willenserklärung angenommen hatte.

Mangels Annahme sei deshalb von „einer erheblichen Intensitätsschwächung auszugehen, weil es an den rechtlichen Möglichkeiten einer Ahndung von Verstößen gegen die Unterwerfungserklärung durch die Wettbewerbszentrale fehlt, jedenfalls soweit es um die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe geht“ (Az.: 3/8 O 190/07).

In einem vergleichbaren Verfahren vor dem LG Bielefeld gab ein Anbieter ebenfalls eine Unterwerfungserklärung gegenüber der Wettbewerbszentrale ab. Hier stellten die Bielefelder Richter indes fest, dass „Verstöße von Vielen nicht als allzu gravierend eingestuft“ und eine Verfolgung durch diese Institution „im Hinblick auf den oft geringen Umfang der wirtschaftlichen Betätigung der Ebay-Anbieter“ nicht als vordringlich angesehen würde.

Da insoweit die Überprüfung und Beanstandung von Ebay-Angeboten daher regelmäßig in den Händen der Wettbewerber, nicht aber der Wettbewerbszentrale läge, sei die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt, sodass auch hier eine einstweilige Verfügung erlassen wurde (Az.: 17 O 66/08).

Praxistipp

Eine Drittunterwerfungserklärung gegenüber einem seriösen Erklärungsempfänger, der diese Erklärung annimmt, ist grundsätzlich ein probates Mittel, die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Im Einzelfall ist jedoch stets zu prüfen, ob bei Würdigung der Gesamtumstände eine solche Drittunterwerfungserklärung ausreichend ist, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen.